Wem gehört der Stadtbach?

Der Stadtbach ist seit seinem Bau „Eigentum“ der Stadt- resp. Landesherren (1248 – 1273 Kyburger, 1273 – 1415 Habsburger, 1415 – 1798 Berner). Er wird von diesen Eigentümern an Aarau zu Lehen gegeben (Aarau ist „Besitzer“, Lehensinhaber, muss dafür Lehenspflicht bezahlen). So wird z.B. die Obere Mühle während der Berner Herrschaft von dieser der Stadt Aarau zu „Mannlehen“ gegeben („Mannlehen“: Lehenspflicht muss in Form von „Militärdienstpflicht“ bezahlt werden, z.B. Stellung eines „Mannes“, d.h. „Ritters“) und von derselben jeweils einem Müller als „Erblehen“ weiterverliehen („Erblehen“: Vererbbar, als „Untermieter“ muss Zins an Aarau bezahlt werden).

1762 erhält Aarau in einem Vergleich mit Bern das Recht, innerhalb ihres Friedkreises selber Konzessionen von Wasserrädern für Gewerbebetriebe zu erteilen.

1798 bringt die Aufhebung der Feudallasten während der Helvetik. Berns Lehensrechte am Stadtbach erlöschen und dieser wird neu Eigentum der Stadt Aarau, das heisst, der bisherige Lehensnehmer wird neu Eigentümer.

Am 3. Juni 1863 werden die Eigentumsrechte Aaraus von der Aargauer Regierung förmlich anerkannt.


Mittlere Mühle mit Mühlrad im Stadtbach
Bis 1966, als sie einem Brand zum Opfer fällt, als „Stadtmühle“ in Betrieb

Während Aarau 1892 am Stadtbach noch total 21 Wasserwerkbesitzer kennt, verbleibt heute mit Ernst Läuchli und seiner Mechanischen Werkstatt im Hammer der letzte Aarauer, welcher eine Stadtbach-Konzession besitzt. Sie berechtigt zur Stromerzeugung mit einer Turbine von 11 PS, welche allerdings seit 1979 stillsteht.

Im Kanton Aargau sind heute die öffentlichen Fliessgewässer grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen (meist Kunstbauten wie Kanäle) – im Eigentum des Kantons. Eine solche Ausnahme stellt der Stadtbach dar, der Eigentum der Stadt Aarau ist, da er als Kanal gilt. Vom städtischen Eigentum ausgenommen wird der Sengelbach (Auslauf des Stadtbachs ab der Industrie im Hammer). 1920 wird dieser per Obergerichtsurteil dem Kanton Aargau zugesprochen, da er ursprünglich (vor dem Bau des Stadtbachs) bereits ein natürlicher Bach gewesen sein soll.

1868 Kauf der Fischenz im Brunnbach Suhr durch die Ortsbürgergemeinde Aarau (von der Finanzdirektion des Kantons Aargau).


Auslauf des Stadtbachs (Sengelbach) unterhalb der ummauerten Stadt
Michaeliskarte, 1:25‘000, 1837-1843
Im Gebiet „Im Weier“ in der Telli sind zwei Quellen sichtbar, welche schon vor dem Bau des Stadtbachs natürlich existiert haben sollen. Dieser Umstand dient als Argument, dass der Sengelbach vom Obergericht dem Kanton zugehörig gesprochen wird.

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