Der Stadtbach ist seit seinem Bau „Eigentum“ der Stadt- resp. Landesherren (1248 – 1273 Kyburger, 1273 – 1415 Habsburger, 1415 – 1798 Berner). Er wird von diesen Eigentümern an Aarau zu Lehen gegeben (Aarau ist „Besitzer“, Lehensinhaber, muss dafür Lehenspflicht bezahlen). So wird z.B. die Obere Mühle während der Berner Herrschaft von dieser der Stadt Aarau zu „Mannlehen“ gegeben („Mannlehen“: Lehenspflicht muss in Form von „Militärdienstpflicht“ bezahlt werden, z.B. Stellung eines „Mannes“, d.h. „Ritters“) und von derselben jeweils einem Müller als „Erblehen“ weiterverliehen („Erblehen“: Vererbbar, als „Untermieter“ muss Zins an Aarau bezahlt werden).
1762 erhält Aarau in einem Vergleich mit Bern das Recht, innerhalb ihres Friedkreises selber Konzessionen von Wasserrädern für Gewerbebetriebe zu erteilen.
1798 bringt die Aufhebung der Feudallasten während der Helvetik. Berns Lehensrechte am Stadtbach erlöschen und dieser wird neu Eigentum der Stadt Aarau, das heisst, der bisherige Lehensnehmer wird neu Eigentümer.
Am 3. Juni 1863 werden die Eigentumsrechte Aaraus von der Aargauer Regierung förmlich anerkannt.